Die repräsentative Demokratie bildet in Deutschland den institutionellen Kern der politischen Willensbildung. Dabei entscheiden zeitlich befristet gewählte Abgeordnete in Parlamenten über Gesetze und politische Richtungsentscheidungen. Ergänzend dazu können Bürgerinnen und Bürger in Sachsen auch unmittelbar Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen. Dies geschieht im Rahmen der direkten Demokratie durch Instrumente wie den Volksantrag, das Volksbegehren und den Volksentscheid. Anders als bei Wahlen, bei denen über Personen oder Parteien abgestimmt wird, richtet sich die direkte Demokratie auf konkrete Sachfragen. Durch Abstimmungen kann Landesrecht unmittelbar durch die Stimmberechtigten selbst gesetzt werden – ohne den Umweg über parlamentarische Verfahren. Auch auf kommunaler Ebene sind direktdemokratische Verfahren wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide vorgesehen. Damit eröffnet die sächsische Verfassung zusätzliche Mitwirkungsmöglichkeiten jenseits der klassischen Wahlzyklen.
Der Weg der Volksgesetzgebung in Sachsen
In der Sächsischen Landesverfassung (Art. 70–73) und dem begleitenden Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) ist ein dreistufiges Verfahren vorgesehen:
Stufe 1: Volksantrag
Ein Volksantrag kann beim Landtagspräsidenten eingereicht werden, wenn er von mindestens 40.000 Stimmberechtigten unterzeichnet wurde. Er muss einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf sowie eine Begründung enthalten. Der Landtagspräsident entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des Volksantrags. Ein zulässiger Volksantrag wird veröffentlicht und nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags behandelt. Die Antragsteller erhalten Gelegenheit zur Anhörung. Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag innerhalb von sechs Monaten zu, ist der Gesetzentwurf beschlossen. Nach seiner Ausfertigung und Verkündung tritt das Gesetz zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Stufe 2: Volksbegehren
Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten seit seiner Veröffentlichung zu, können die Antragsteller binnen weiterer sechs Monate erklären, dass sie ein Volksbegehren mit dem Ziel eines Volksentscheids einleiten. Die Unterschriftenbögen müssen spätestens acht Monate nach der Veröffentlichung des Volksbegehrens eingereicht werden. Erforderlich sind grundsätzlich 450.000 gültige Unterstützungsunterschriften; die erforderliche Zahl darf jedoch 15 Prozent der Stimmberechtigten nicht übersteigen. Wird das Quorum erreicht, folgt der Volksentscheid.
Stufe 3: Volksentscheid
Ist das Volksbegehren erfolgreich, findet grundsätzlich nach drei bis sechs Monaten der Volksentscheid statt. Der Landtag hat dabei die Möglichkeit, einen zusätzlichen eigenen Gesetzentwurf als Konkurrenzvorlage zur Abstimmung vorzulegen. Über jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf wird gesondert mit Ja oder Nein abgestimmt. Die Stimmberechtigten können daher auch mehreren Gesetzentwürfen zustimmen. Sind mehrere miteinander unvereinbare Entwürfe jeweils angenommen, gilt der Entwurf mit den meisten Ja-Stimmen als beschlossen. Bei einem Volksentscheid über ein einfaches Gesetz ist ein Gesetzentwurf angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet. Bei einer Änderung der Sächsischen Verfassung muss dagegen die Mehrheit aller Stimmberechtigten zustimmen.
Politische Praxis und Problematisierung
Auf Landesebene gab es seit 1990 insgesamt zehn Volksanträge, aus denen vier Volksbegehren und ein Volksentscheid hervorgingen (Stand: August 2026). Einen aktuellen Überblick über die Verfahren bietet der Sächsische Landtag. Für ein erfolgreiches Volksbegehren sind grundsätzlich 450.000 gültige Unterstützungsunterschriften erforderlich. Die erforderliche Zahl darf jedoch 15 Prozent der Stimmberechtigten nicht übersteigen. Bei mehreren Volksbegehren wurde dieses Quorum nicht erreicht, was die praktische Bedeutung der hohen Mobilisierungshürde verdeutlicht. Bürgerbewegungen, Populisten verschiedener politischer Richtungen sowie einzelne Parteien fordern seit Jahren (jedoch bislang erfolglos) eine Absenkung des Quorums, um die direkte Demokratie zu erleichtern.
Nach einer Phase ohne neue Volksanträge ab 2001 ließ sich zuletzt wieder mehr Bewegung in der Volksgesetzgebung feststellen. Die letzten beiden Volksanträge in Sachsen beschäftigten sich mit Bildungsthemen: Der Volksantrag „Längeres gemeinsames Lernen in Sachsen“ (2019–2020) widmete sich dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Gemeinschaftsschule im Freistaat Sachsen. Er wurde am 15. Juli 2020 abgelehnt. Der Volksantrag „5 Tage Bildungszeit in Sachsen“ wurde am 21. August 2024 eingereicht und am 27. März 2025 erstmals im Landtag beraten. Am 4. Februar 2026 beschloss der Landtag den Gesetzentwurf in geänderter Fassung unter dem neuen Titel „Gesetz über den Anspruch auf Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen – Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz“. Damit gilt der ursprüngliche Volksantrag als abgelehnt. Das beschlossene Gesetz sieht ab 2027 grundsätzlich drei Tage Qualifizierungszeit pro Jahr vor.
Die vergleichsweise geringe Beteiligung an Unterschriftensammlungen und Volksentscheiden erklärt sich zum Teil dadurch, dass nur ein Teil der Bevölkerung von den jeweiligen Gesetzesvorhaben direkt betroffen ist. Auch sind viele Bürger offenbar nicht hinreichend über die konkreten Verfahren und Möglichkeiten der Volksgesetzgebung informiert. Ein weiterer wesentlicher Problemaspekt der direkten Demokratie ergibt sich, wenn Volksentscheide im Widerspruch zur Position der gewählten Repräsentanten stehen. In solchen Fällen können Parlamente eine per Volksentscheid herbeigeführte Rechtslage häufig durch nachfolgende Gesetze aufheben oder abändern, was die Legitimität der direkten Demokratie infrage stellen kann. Diese Konflikte führen oft zu Demokratieverdruss und einem Vertrauensverlust bei Bürgerinnen und Bürgern, die sich „verschaukelt“ fühlen, wenn die Mehrheitsentscheidung der direkten Demokratie nicht respektiert wird.
Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene
Unterhalb der Schwelle von Gesetzen ist in Sachsen auch auf kommunaler Ebene direktdemokratische Willensbildung möglich. Ein entscheidendes Element bilden hierbei Bürgerbegehren und Bürgerentscheide als Teil der kommunalen Selbstverwaltung.
Mit einem Bürgerbegehren fordern die Bürger einer Stadt, Gemeinde oder eines Landkreises durch ihre Unterschrift eine Abstimmung (d.h. einen Bürgerentscheid) über eine bestimmte Sachfrage. Ein Bürgerbegehren muss mindestens von fünf Prozent der Bürger der Gemeinde beziehungsweise des Landkreises unterzeichnet sein. Das Bürgerbegehren muss einen mit Ja oder Nein zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag und eine Begründung enthalten. Außerdem sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen. Wird eine Maßnahme verlangt, die Kosten oder Einnahmeausfälle verursacht, muss ein nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbarer Vorschlag zu deren Deckung beziehungsweise Ausgleich enthalten sein. Beschließt der Gemeinderat die im Bürgerbegehren geforderte Maßnahme nicht, eröffnet sich die Möglichkeit des Bürgerentscheids.
Ein Bürgerentscheid kann grundsätzlich über Angelegenheiten durchgeführt werden, für die der Gemeinderat beziehungsweise der Kreistag zuständig ist, soweit kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Ausgeschlossen sind insbesondere Weisungsaufgaben, Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne, kommunale Abgaben, Tarife und Entgelte, bestimmte Personal- und Rechtsmittelangelegenheiten sowie Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen. Ein Entscheidungsvorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit grundsätzlich mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. In kreisfreien Städten kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum festsetzen, das jedoch mindestens 15 Prozent betragen muss. Auf Landkreisebene kann die Hauptsatzung ebenfalls ein Quorum von mindestens 15 Prozent festsetzen. Die Quoren auf Landes- und kommunaler Ebene sind nicht unmittelbar vergleichbar: Beim Volksbegehren handelt es sich um ein Unterstützungsquorum für die Herbeiführung eines Volksentscheids. Beim Bürgerentscheid handelt es sich dagegen um ein Zustimmungsquorum für die Annahme einer Sachentscheidung. Stimmenthaltungen und die Nichtteilnahme werden nicht als Nein-Stimmen gezählt. Sie können jedoch dazu führen, dass die Mehrheit der Ja-Stimmen das erforderliche Zustimmungsquorum beim Bürgerentscheid nicht erreicht. Ein Bürgerentscheid kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, nicht aber durch Gemeinderatsbeschluss abgeändert werden.
Bis Anfang 2016 kam es in Sachsen zu 348 Bürgerbegehren (von denen 100 das Quorum verfehlten oder formal unzulässig waren) und in der Folge zu 156 Bürgerentscheiden (108mal erfolgreich, 48mal gescheitert). Die übrigen Fälle erledigten sich überwiegend durch Kompromisse bzw. vorweggreifende neue Beschlüsse der Vertretungskörperschaft. Als der bislang am stärksten auch überregional beachtete Bürgerentscheid in Sachsen erwies sich die Abstimmung über die Elbquerung „Waldschlösschenbrücke“ im Jahr 2005, bei der die Dresdner mehrheitlich einer Brückenlösung zustimmten.
Eine weitere Möglichkeit der Einflussnahme auf kommunalpolitische Entscheidungen stellt der Einwohnerantrag dar. Durch ihn kann erreicht werden, dass der Gemeinderat ein aus Sicht der Einwohner wichtiges kommunalpolitisches Thema innerhalb von drei Monaten behandeln muss. Der Einwohnerantrag muss von mindestens fünf Prozent der Einwohner unterzeichnet sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Einbezogen werden neben den deutschen Jugendlichen ab 16 Jahren auch die Nicht-EU-Ausländer ab dieser Altersgruppe. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies schriftlich von mindestens fünf Prozent der Einwohner beantragt wird, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Den Vorsitz führt grundsätzlich der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter leitender Bediensteter. Gemeinderäte und Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen den Einwohnern für Fragen zur Verfügung stehen.
Abb. 1: Volksgesetzgebung in Sachsen

Weitere Informationen
Offizielle Informationen und Rechtsgrundlagen
Sächsischer Landtag: Volksgesetzgebung
Offizielle Informationen zu Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in Sachsen.
https://www.landtag.sachsen.de/de/mitgestalten/volksgesetzgebung/volksgesetzgebung-9117.cshtml
Sächsischer Landtag: Volksgesetzgebung seit 1990
Übersicht über die bisherigen Volksanträge, Volksbegehren und Volksentscheide in Sachsen und deren Verfahrensverlauf.
https://www.landtag.sachsen.de/de/mitgestalten/volksgesetzgebung/volksgesetzgebung-seit-1990-9216.cshtml
Verfassung des Freistaates Sachsen
Die Artikel 70 bis 74 regeln Gesetzesinitiative, Volksantrag, Volksbegehren, Volksentscheid und Verfassungsänderungen.
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Rechtliche Regelungen zu Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid im Freistaat Sachsen.
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4314-VVVG
Aktuelle VVVG-Durchführungsverordnung mit amtlichem Muster:
Verfahrensvorschriften zur Volksgesetzgebung.
Wichtig: Die Muster für den Unterschriftenbogen zum Volksantrag und zum Volksbegehren befinden sich am Ende der Seite unter „Anlagen“.
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18987-VVVGVO
Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO
Regelungen zu Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerentscheid und Bürgerbegehren, insbesondere §§ 22 bis 25.
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2754-Saechsische-Gemeindeordnung
Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO
Regelungen zu Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Landkreisebene, insbesondere §§ 20 bis 22.
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3264-Saechsische-Landkreisordnung
Weiterführende Angebote
Deutsches Institut für Sachunmittelbare Demokratie (DISUD) e. V.
Wissenschaftliche Informationen und Veröffentlichungen zur direkten Demokratie in Sachfragen.
https://www.disud.de/
Mehr Demokratie e. V. – Landesverband Sachsen
Informationen, Daten und verbandspolitische Positionen zu direkter Demokratie und Bürgerbeteiligung in Sachsen.
https://sachsen.mehr-demokratie.de/
Wegweiser Bürgergesellschaft
Das Informationsportal der Stiftung Mitarbeit bündelt praktisches Wissen zu bürgerschaftlichem Engagement, Demokratie und Beteiligung.
https://www.buergergesellschaft.de/
Stiftung Mitarbeit
Angebote, Publikationen, Veranstaltungen und Fördermöglichkeiten zu bürgerschaftlichem Engagement und Bürgerbeteiligung.
https://www.mitarbeit.de/