Einführung des Ausländergesetzes 1990
Das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 trat am 1. Januar 1991 in Kraft. Es galt für alle, die nicht Deutsche im Sinne des Gesetzes waren.
Zielsetzung: Förderung der Integration und erleichterte Einbürgerung
Ziel des Gesetzes war es, die Integration der dauerhaft in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten zu fördern. Kindern, die in der Bundesrepublik geboren und aufgewachsen waren, deren Eltern aber keine deutsche Staatsbürgerschaft besaßen, sollte die Einbürgerung erleichtert werden. Auch die hier lebende Elterngeneration sollte eine erleichterte Einbürgerungsmöglichkeit erhalten. Die Bundesrepublik Deutschland wollte jedoch nicht als „Einwanderungsland“ gelten. Der Zuzug von Menschen aus Nicht-EG-Staaten (Europäische Gemeinschaft) blieb daher begrenzt.
Kategorisierung der Aufenthaltstitel im Ausländergesetz
Das neue Ausländergesetz sah vier verschiedene Aufenthaltsrechte vor, die unter dem Begriff „Aufenthaltstitel“ zusammengefasst wurden:
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis. Die Aufenthaltserlaubnis wurde unter anderem für die Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit oder den Nachzug von Familienangehörigen erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung konnte nach achtjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet erworben werden und galt räumlich sowie zeitlich unbegrenzt. Die Aufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbefugnis wurden dagegen nur befristet erteilt.
Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel
Die nach Deutschland kommenden Personen wurden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Für Sachsen zeigt sich das Bild, dass die Zuwanderung von Ausländern fast ausschließlich aufgrund dieser Zuweisung und nicht auf freiwilliger Basis erfolgte. Im Jahr 1995 lag der Ausländeranteil in Sachsen bei 2,04%, im Jahr 2000 dann bei 2,41% und bis 2005 dann bei 2,79%. Das war minimal höher als in den meisten anderen „neuen“ Bundesländern, aber deutlich unter dem Durchschnitt der „alten“ Bundesländer, der zwischen 8% und 9% lag.
Neuregelung der Aufenthaltstitel im Aufenthaltsgesetz 2005
Das Gesetz galt bis zum 31.12.2004 und wurde zum 01.01.2005 durch das „Aufenthaltsgesetz“ abgelöst. Die vier Kategorien wurden abgeschafft und durch zwei Kategorien ersetzt: Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet und an einen Aufenthaltszweck gebunden. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und unabhängig von einem Aufenthaltszweck.
Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland sind ein fünfjähriger Aufenthalt mit entsprechender Erlaubnis, gesicherter Lebensunterhalt, mindestens 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, Straffreiheit, Arbeitserlaubnis, berufliche Qualifikationen, ausreichende Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie ausreichender Wohnraum. In Ausnahmefällen, z.B. bei Hochqualifizierten, Selbstständigen, ehemaligen Deutschen oder aus humanitären Gründen, kann eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erteilt werden.
EU-Staatsbürger und Staatsbürgerinnen können eine sogenannte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhalten, mit der sie sich langfristig in Deutschland niederlassen können.
Quellen und weiterführende Informationen:
- Bundeszentrale für politische Bildung: 1.Januar 1991, in: Deutschland-Chronik bis 2000
- Bundeszentrale für politische Bildung: Inhaltsnavigation öffnen Lange Wege der Deutschen Einheit - Ausländer in Ostdeutschland
- Bundeszentrale für politische Bildung: Lange Wege der Deutschen Einheit - Ausländer in Ostdeutschland