Die Staatsbürgerschaftsreform im Jahr 2000

Bis zum Jahr 2000 galt in Deutschland das Abstammungsprinzip als alleiniges Kriterium für die deutsche Staatsbürgerschaft. Dies bedeutete, dass ein Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt, wenn mindestens ein Elternteil deutsch war.

Die Staatsangehörigkeitsreform basierte auf einem Kompromiss zwischen der rot-grünen Koalition und der FDP. Seit dem 1. Januar 2000 können jedoch unter bestimmten Bedingungen auch Kinder, deren Eltern nicht deutscher Abstammung sind, die deutsche Staatsangehörigkeit bei ihrer Geburt erwerben. Für Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die dauerhaft in Deutschland leben, bestehen in vielen Fällen Möglichkeiten, sich durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit anzueignen. Kinder von Eltern ohne deutschen Pass können nun automatisch eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten, wenn ein Elternteil bereits seit acht Jahren legal in Deutschland lebt. Mit der Beendigung des 23. Lebensjahres sollten die Kinder sich dann für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Ein Doppelpass wurde nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Deutsche Staatsangehörige, welche im Ausland leben, vererben ihre Staatsangehörigkeit nun nicht mehr automatisch, sondern müssen die Geburt ihres Kindes innerhalb eines Jahres beim Konsulat anzeigen.

Eine Einbürgerung konnte nun beantragt werden, wenn der/die Antragstellerin seit acht Jahren (zuvor 15 Jahre) in Deutschland lebt, den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, nicht vorbestraft ist, sich zum deutschen Grundgesetz bekennt und ausreichende Deutschkenntnisse aufweist. In der Regel wurde auch die Aufgabe der vorherigen Staatsangehörigkeit gefordert.

Einbürgerungen in Sachsen zwischen 1991 und 2001

Zwischen 1991 und 2001 wurden 42.569 Menschen in Sachsen eingebürgert. Die meisten Einbürgerungen davon fanden in Dresden, gefolgt von Leipzig statt. In der ganzen Bundesrepublik erfolgten 2.579.552 Einbürgerungen in diesem Zeitraum. Die Einbürgerungen finden für die Personen an dem Ort statt, an dem sie ihren Wohnsitz haben, daraus ergibt sich die vergleichsweise geringe Menge an Einbürgerungen in Sachsen im Gegensatz zu den bundesweiten Zahlen.

Änderungen zur Staatsbürgerschaft im Jahr 2024

Am 19. Januar 2024 wurde der Zugang zu der Staatsangehörigkeit nochmals verändert. Von nun an soll eine Einbürgerung  nach fünf Jahren (und nicht mehr acht) möglich sein, bei sogenannten „besonderen Integrationsleistungen“ soll eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren stattfinden können. Außerdem ist nun eine generelle Mehrstaatigkeit möglich. Die deutsche Staatsbürgerschaft für Kinder, deren Eltern keinen deutschen Pass haben, wird nun ausgestellt, wenn ein Elternteil fünf Jahre in Deutschland gelebt hat. Eine Entscheidung zwischen Staatsbürgerschaften muss das Kind später nicht mehr treffen.

Bei der Einbürgerung müssen sich die Antragstellenden zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Liegen antisemitische, rassistische, oder andere Taten vor, welche die Menschenwürde missachten, wird eine Einbürgerung abgelehnt.
Die Antragsstellenden müssen ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, dürfen also nicht abhängig von staatlichen Leistungen sein.
Ausnahmen von dieser Regelung gelten für Personen, die in den vergangenen zwei Jahren mindestens 20 Monate lang in Vollzeit berufstätig waren. Ebenfalls hiervon ausgenommen sind Menschen, die in familiärer Gemeinschaft mit einer Person in Vollzeitbeschäftigung sowie einem Kind leben. Diese Ausnahme gilt auch für die sogenannten Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter und Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter, die bis 1974 in die Bundesrepublik oder bis 1990 in die DDR eingereist sind.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes sind Gast- und Vertragsarbeiter außerdem von der Verpflichtung befreit, einen Einbürgerungstest abzulegen. Es ist lediglich erforderlich, dass sie ihre mündlichen Deutschkenntnisse nachweisen.
 

Quellen und weiterführende Infos: