Das neue Sächsische Versammlungsgesetz – ein Fortschritt oder nicht?

Das Versammlungsgeschehen in Sachsen ist seit langem dynamisch und brisant. Seit 2024 gibt es ein neues Versammlungsgesetz. Bei einer Fachtagung in der Dresdner Landeszentrale für politische Bildung wurde es diskutiert. Dabei waren viele Menschen aus der Praxis: aus Polizei, Justiz, Wissenschaft und Versammlungsbehörden.

 

Dass das Sächsische Versammlungsgesetz eine Erneuerung brauchte, war vielen Beteiligten klar. Das Gesetz war veraltet  , die Lage in der Gegenwart aber dynamisch und brisant. Ständig gab es in den vergangenen Jahren Demonstrationen, Proteste, Versammlungen, verschiedene politische Strömungen, teils neue Phänomene: „Querdenker“, „Klimakleber“, „Bauernproteste“, „Pro-Palästina-Demos“, Pegida, Proteste gegen AfD-Veranstaltungen, um einiges zu nennen.

Inzwischen gilt im Freistaat ein neues Versammlungsgesetz. 2024 wurde die Novellierung im Sächsischen Landtag beschlossen. Der Weg dahin war lang und anspruchsvoll. „Es war viel los im Versammlungsgeschehen, das ist bis heute so“, sagt Henning Schwier, Professor an der Hochschule der Sächsischen Polizei in Rothenburg zur Begrüßung. „Es gibt also viel zu bereden, das tun wir hier.“

Bei einer zweitägigen Tagung am 11. und 12. Juni, im Dresdner Saal der Landeszentrale für politische Bildung, soll Bilanz gezogen werden, das Gesetz vor allem von jenen diskutiert werden, die damit in der Praxis zu tun haben.   Es gibt Perspektiven aus anderen Bundesländern, rechtliche Fragen zu den Versammlungsgesetzen der Länder werden besprochen. Am ersten Tag gibt es vor allem einen Blick auf Sachsen . Kooperationspartner ist das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung der Hochschule der Sächsischen Polizei. Etwa 70 Teilnehmer sind bei der Tagung dabei, Polizistinnen und Polizisten, Juristinnen und Juristen, Mitarbeitende aus Versammlungsbehörden.  Derartige Fachtagungen seien immer willkommen, sagt Roland Löffler, Leiter der Landeszentrale, dieses Thema sei „von hoher Relevanz und Brisanz“.  Man wolle mit solchen Veranstaltungen einen „Bogen schlagen von der Wissenschaft in die Praxis“.

Henning Schwier gibt einen Überblick über neue Regelungen im Sächsischen Versammlungsgesetz. Für ihn gehöre das zum „Kerngeschäft“, er sei häufig im Gespräch mit Polizistinnen und Polizisten, die das Gesetz im Alltag anwenden müssen.   
Der Freistaat sei eines der ersten Länder gewesen mit einem eigenen Versammlungsgesetz. „Wobei das vor allem eine Kopie des Bundesgesetzes war“, sagt Schwier. Dies sei auch einer der Kernprobleme gewesen aus seiner Sicht, denn das Bundesgesetz habe diverse Mängel, die im neuen Landesgesetz nun weitestgehend behoben seien. Er sei grundsätzlich zufrieden mit dem neuen Stand. „Ich bin froh, dass wir jetzt ein Gesetz haben, das verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Kritisch merke ich an, dass es an einigen Stellen eine Überregulierung gibt.“ Die einzelnen Paragrafen werden intensiv diskutiert, teilweise so detailreich wie in einem juristischen Fach-Kolloquium. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den veränderten Regelungen zu „verbotenen Gegenständen“ (Waffen, Schutzausrüstung, Vermummung etc.). Was erlaubt ist, muss nun vorher genauer festgelegt und gegenüber den Teilnehmenden adressiert werden. Das stelle die behördliche und polizeiliche Praxis vor Herausforderungen, so der Experte der Polizei.

Eine andere Perspektive, eher aus dem „politischen Maschinenraum“, gibt die Juristin Barbara Bushart. Inzwischen ist sie Dozentin an der Hochschule Meißen, bis 2025 hat sie das Justiziariat der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag geleitet und damals das Gesetz auf seinem Entstehungsweg begleitet. Die Kompromissfindung hält sie insgesamt für „gelungen“, auch wenn der Prozess lange gedauert hat.

2019 habe sich das damalige Regierungsbündnis aus CDU, SPD und Grünen im Koalitionsvertrag geeinigt, ein neues Versammlungsgesetz auf den Weg zu bringen. Ein Kerngedanke war damals, „dem verbürgten Recht auf politische Teilhabe größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen“. Das geschah nicht sofort, der Prozess verlief zunächst stockend, erst kam die Corona-Pandemie, dann gab es einen Führungswechsel im Innenministerium, dann ging es los und das Gesetz musste durch viele Abstimmungsphasen. Einige Etappen schildert Bushart: „Das Gesetz wurde erst im Innenministerium beraten und geschrieben. Dann ging ein erster Entwurf in die anderen Häuser, es gab Rückmeldungen, die wurden eingearbeitet.“ Und weiter: „Dann gibt es eine Fassung, die erst mal im Kabinett beschlossen wurde. Einen Gesetzentwurf für den Landtag. Eine Anhörung im Innenausschuss.“ Bis das Gesetz schließlich im Frühsommer 2024 im Landtag verabschiedet wurde, wenige Monate vor den Landtagswahlen.

Welche Einflüsse es von welchen Parteien am Gesetz gegeben hat, führt Bushart nicht konkret aus. Ein Diskussionspunkt sei aber beispielsweise das Alter von Ordnern und Ordnerinnen bei Demonstrationen gewesen, erzählt sie. Das wurde auf 16 Jahre herabgesetzt. Auch jüngere Teilnehmende anzuerkennen, sei für sie und ihre Mitstreiter plausibel gewesen, etwa durch die damals vielfältig aktiven Fridays-for-future-Demonstrationen, bei denen viele Teenager teilgenommen haben. „Auch Jugendliche sollen ihren Willen auf die Straße tragen, auch sie sind Teil des bürgerschaftlichen Engagements“, sagt Bushart. Aus den Reihen des Publikums kommt wiederum an dieser Stelle als Reaktion, dass diese Regelung in der Praxis nicht als besonders relevant wahrgenommen werde.

Auch um ein seit langem kontrovers diskutiertes Thema geht es: Wie sind Blockaden im Versammlungsgeschehen rechtlich einzuschätzen? Christoph Enders, Rechtsexperte der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig, führt dazu zunächst Historisches aus. Es geht zurück zu Anti-Atomkraft-Protesten in den 70er-Jahren im Westen Deutschlands, etwa in Brokdorf. Schon damals seien Blockade-Aktionen vielfach präsent, ein beherrschendes Thema gewesen. Aber auch immer schon umstritten. Wie legitim   ist es, einen politischen Willen durch Blockieren auszudrücken? Wie sehr darf man eine andere Versammlung stören, indem man sie blockiert? Wie sind diese Konstellationen und ihre jeweiligen Freiheiten gegeneinander abzuwägen?

Im Laufe der Jahre gab es viele gerichtliche Entscheidungen zu diesen Fragen. Schon damals, im Fall der Anti-Atomkraft-Bewegung, hätten „die Teilnehmer ihren Protest als zivilen Ungehorsam verstanden“, schildert Enders, „ein gezielter, aber begrenzter, gewaltfreier Regelbruch wurde als legitimes Mittel der Protestler erklärt“. Gerichte seien bei Entscheidungen auch auf diese Ebene eingegangen, hätten diese teilweise mitgetragen. Unbegrenzte Legitimität gebe es für Blockaden allerdings nicht. Das „rücksichtslose Durchsetzen der eigenen Interessen wird nicht nur prämiert  “, sagt er. Wenn man Blockaden in Bezug auf gegnerische Demonstrationen betrachtet, „haben auch diese ein Recht auf ihre Versammlung“. Dennoch geht auch das neue Sächsische Versammlungsgesetz davon aus, dass Blockaden im Grundsatz eine Störung darstellen. Gleichzeitig wurden die repressiven Konsequenzen von Blockaden dieser Art im neuen Gesetz differenziert ausgestaltet. Je nach Intensität der Blockade (und ihrer möglichen Begleiterscheinungen) stellt das Blockieren im neuen Sächsischen Versammlungsgesetz eine Straftat oder ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Diskussion führt tief hinein in die Paragrafen des Gesetzes. Die Tagung dreht sich, auch an dieser Stelle, um die sehr spezifischen Regeln und Auslegungen des Versammlungsgesetzes. Der Austausch dazu ist rege, unter den Fachleuten, die das Gesetz anwenden müssen.