Fakten zu den Bundestagswahlen

BundestagswahlenWahlen zum Deutschen Bundestag, dem obersten Gesetzgebungsorgan in Deutschland
SitzBerlin
Dauer der Wahlperiodevier Jahre
Anzahl der Sitze735 (20. Wahlperiode ab 2021)
Wahlsystempersonalisierte Verhältniswahl
Sperrklausel5 Prozent
Stimmenanzahl2 pro Wähler

Wie wird der Bundestag gewählt?

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Mit der Wahl übertragen die Wählerinnen und Wähler den Bundestagsabgeordneten für eine Wahlperiode von vier Jahren den Auftrag, im Bundestag ihre Interessen zu vertreten. Dieser Auftrag wird auch "Mandat" genannt.

Bei Bundestagswahlen haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählen sie einen Kandidaten ihres Wahlkreises (Direktmandat), mit der Zweitstimme wählen sie die Landesliste einer Partei. Um im Bundestag vertreten zu sein, muss eine Partei mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate erhalten. Entscheidend für die späteren Kräfteverhältnisse im Parlament sind dabei allein die Zweitstimmen, nach deren Verhältnis die Sitze an die Parteien verteilt werden. Die Erststimme soll hingegen sicherstellen, dass jeder Wahlkreis in Deutschland mindestens einen Abgeordneten entsendet, sodass Bürgerinnen und Bürger sich bei regionalen Belangen direkt an diesen Abgeordneten wenden können. Dabei werden die Wahlkreise so zugeschnitten, dass in jedem Wahlkreis etwa gleich viel Bürgerinnen und Bürger leben, um die Gleichmäßigkeit der Repräsentation zu gewährleisten (etwa 250.000). Dieses Wahlsystem wird auch als „personalisiertes Verhältniswahlrecht“ bezeichnet. Es versucht, die Vorteile eines Mehrheitswahlrechts mit den Vorteilen des Verhältniswahlrechts zu verbinden.    

Allgemein: Alle Bürgerinnen und Bürger sind zur Wahl zugelassen, sofern ihnen das Wahlrecht nicht entzogen wurde. Berufsstand, Steuerlast oder andere Eigenschaften spielen keine Rolle.

Unmittelbar: Abgeordnete werden direkt gewählt. Die abgegebenen Stimmen werden also direkt in Sitze für den gewählten Kandidaten oder die gewählte Liste umgerechnet, es gibt keine zwischengeschalteten Wahlmänner oder Wahlkollegien, welche die abgegebene Stimme nur als Auftrag in ihre eigene Wahlentscheidung einbringen. 

Frei: Bürgerinnen und Bürger dürfen in ihrer Entscheidung nicht dadurch beeinflusst werden, dass ihnen aus ihrer Wahlentscheidung Vor- oder Nachteile entstehen. Bereits der Versuch, Vorteile für eine Wahlentscheidung zu gewähren oder einzufordern, oder eine Wahlentscheidung per Nötigung zu erreichen, ist strafbar (§ 108 StGB).

Geheim: Der Wahlakt passiert im Geheimen, gerade auch um die Freiheit der Wahl zu gewährleisten. Eine nachträgliche Zurechnung zu Personen ist nicht möglich, ebenso ist das Fotografieren der Wahlzettel in der Kabine nicht erlaubt. Bei Briefwahl ist auf das Prinzip der geheimen Wahl besonders zu achten.

Gleich: Die Stimmen aller Wählerinnen und Wähler sind gleich viel Wert. Niemandes Stimme wird höher gewichtet. Es findet keine Unterscheidung in Berufsstand, Steuerlast oder andere Eigenschaften statt.

Vertreter des Volkes werden in repräsentativen Demokratien in Wahlen bestimmt, jedoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Bevölkerung ihre Vertreter auswählt.

Mehrheitswahlrecht: In Systemen mit reinem Mehrheitswahlrecht, wie beispielsweise Großbritannien, gibt es keine Wahllisten und keine Zweitstimme. Die Sitze im Parlament werden allein danach verteilt, welche Direktkandidaten welche Wahlkreise gewinnen. Dabei gilt das „Winner-takes-it-all-Prinzip“, wonach der Kandidat mit der Mehrheit der Stimmen in das Parlament einzieht und alle anderen Stimmen wegfallen. Dies kann zu starken Verzerrungen in Bezug auf abgegebene Stimmen und den Kräfteverhältnissen im Parlament führen, die in der Regel die größte Partei bevorteilen. So gewann beispielsweise bei der Parlamentswahl in Großbritannien im Jahr 2017 die konservative Tory-Partei 49% der Sitze, obwohl sie nur etwa 42% aller abgegebenen Stimmen erringen konnte. Die sozialdemokratische Labour-Partei kam auf 40% der Stimmen, konnte aber "nur" 40% der Mandate erringen. Gleichzeitig gibt es in Systemen mit Mehrheitswahlrecht eine klarere Zuordnung der Abgeordneten zu ihren Wahlkreisen.

Verhältniswahlrecht: Bei einer reinen Verhätniswahl existieren keine Direktkandidaten, sondern allein Listen, welche vorher durch die Mitglieder oder auf Delegiertenkonferenzen der Parteien nach Prinzipien der innerparteilichen Demokratie verabschiedet wurden. Ein Beispiel für eine reine Verhältniswahl wäre die Wahl zum Europäischen Parlament. In diesem System existieren keine Wahlkreise, wenn die Parteien diese nicht informell im Nachhinein in Form von „Zuständigkeiten“ auf die Abgeordneten verteilen. Es entsteht also eine geringere Bindung zwischen Wahlkreis und Abgeordneten, dafür gehen jedoch keine Stimmen „verloren“. Jede einzelne abgegebene Stimme trägt proportional zum Kräfteverhältnis der Parteien im Parlament bei, wodurch die Fraktionsgrößen exakt dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger entsprechen.

Wer darf wählen und wer darf gewählt werden?

Wahlberechtigt sind alle Deutsche, deren Alter mindestens 18 Jahre beträgt. In Zusammenhang mit schweren strafrechtlichen Vergehen kann das Wahlrecht entzogen werden, dem hat das Bundesverfassungsgericht im Laufe seiner Rechtssprechung jedoch eine hohe Hürde vorgeordnet. Auch im Ausland lebende Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland dürfen wählen, wenn sie sich seit ihrem 14. Lebensjahr mindestens für drei aneinanderliegende Monate in der Bundesrepublik aufhielten und dieser Aufenthalt nicht mehr als 25 Jahre zurückliegt. Gewählt werden kann jede/-r deutsche, auch im Ausland lebende, Staatsbürger/-in, sofern er oder sie das aktive Wahlrecht besitzt.

Welche Auswirkungen hat das Ergebnis?

Der Deutsche Bundestag stellt das höchste Gesetzgebungsorgan der Bundesrepublik dar. Das Wahlergebnis beeinflusst also in erster Linie, in welcher Stärke die antretenden Parteien Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen können. Darüber hinaus wird der Bundeskanzler von den Abgeordneten des Bundestags gewählt. Daher hat das Ergebnis der Landtagswahl auch direkten Einfluss auf die Bildung der Bundesregierung. Da für die Wahl des Bundeskanzlers und für das Verabschieden von Gesetzen die absolute Mehrheit der Abgeordneten nötig ist (die Hälfte aller Sitze, bei gerade Anzahl ein Sitz zusätzlich), bildet, je nach Wahlergebnis, entweder die stärkste Partei allein die Regierung oder es schließen sich mehrere Parteien zu einer Regierungskoalition zusammen.

Jahr/SitzeCDU/CSUSPDFDPGRÜNELINKE (PDS)AfDSonstige
2021
735
24,1%
196
25,7%
206
11,5%
92
14,8%
118
4,9%
39
10,3%
83
SSW
1
2017
709
32,9%
246
20,5%
153
10,7%
80
8,9%
67
9,2%
69
12,6%
94
 
2013
631
41,5%
311
25,7%
193
4,8%
0
8,4%
63
8,6%
64
4,7%
0
 
2009
622
33,8%
239
23,0%
146
14,6%
93
10,7%
68
11,9%
76
  
2005
614
35,2%
226
34,2%
222
9,8%
61
8,1%
51
8,1%
51
  
2002
603
38,5%
248
38,5%
251
7,4%
47
8,6%
55
4,0%
2
  
1998
669
35,1%
245
40,9%
298
6,2%
43
6,7%
47
5,1%
36
  
1994
672
41,5%
294
36,4%
252
6,9%
47
7,3%
49
4,4%
30
  
1990
662
43,8%
319
33,5%
239
11,0%
79
1,2%
8
2,4%
17
  
ParteiAnteil Zweitstimmen im BundZweitstimmen im Bund Anteil Zweitstimmen in SachsenSitze im BundestagSächsische MdB
SPD25,7%19,3%2068
CDU/CSU24,1%17,2%1967
GRÜNE14,8%8,6%1184
FDP11,5%11%925
AfD10,3%24,6%8310
LINKE4,9%9,3%393
Sonstige8,7%9,9%  
AmtszeitBundeskanzler/-inParteizugehörigkeit
2021-Olaf ScholzSPD
2005-2021Angela MerkelCDU
1998-2005Gerhard SchröderSPD
1982-1998Helmut KohlCDU
1974-1982Helmut SchmidtSPD
1969-1974Willy BrandtSPD
1966-1969Kurt Georg KiesingerCDU
1963-1966Ludwig ErhardCDU 
1949-1963Konrad AdenauerCDU

Überhangmandate und negatives Stimmrecht

Dadurch, dass die Wähler ihre beiden Stimmen verschiedenen Parteien geben können, kann es vorkommen, dass eine Partei mehr Direktmandate gewinnt als die Zahl der Sitze, die ihr nach der Auszählung der Zweitstimmen eigentlich zustehen würde. Diese Direktmandate bezeichnet man als Überhangmandate (siehe Video und Übersicht über die Zahl der Überhangmandate nach Bundesländern). Sie erhöhen die Anzahl der Sitze der betreffenden Partei im Parlament über die Sitzanzahl hinaus, die über die Zweitstimmen ermittelt wurde. Bei den Bundestagswahlen gab es - anders als bei vielen Landtagswahlen - bislang keine Ausgleichsmandate für die anderen Parteien. Die Zusammensetzung des Bundestages spiegelte also nicht das tatsächliche Wahlergebnis nach Zweitstimmen wider. Diese Vorgehensweise hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2012 für verfassungswidrig erklärt, weil das bisherige Wahlsystem den Wählerwillen nicht in ausreichender Form ausgedrückt hat. Die Richter waren der Meinung, dass die hohe Zahl an Überhangmandaten den Charakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufhebt.

Kritisiert wurde auch der Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts (siehe Video). Er kann dazu führen, dass eine Partei wegen einiger zusätzlicher Zweitstimmen in einem Bundesland einen Sitz im Bundestag verliert. Die Stimme, die ein Wähler für eine Partei abgibt, kann sich also unter Umständen nachteilig für diese auswirken. Da ein verfassungsgemäßes Wahlrecht ein unverzichtbares Fundament für eine funktionierende Demokratie ist, musste vor den nächsten Bundestagswahlen ein neues Wahlgesetz verabschiedet werden, was schließlich am 21. Februar 2013 geschah.

Dem Problem des negativen Stimmgewichts geht man seitdem dadurch aus dem Weg, dass die Landeslisten der Parteien nicht mehr als verbunden gelten und daher auch keine Zweitstimmen mehr zwischen den Ländern verrechnet werden können. Reststimmen, die nicht für ein Mandat ausreichen, sollen bundesweit verrechnet werden. Überhangmandate fallen auch nach der neuen Regelung an, allerdings werden sie nun automatisch durch Ausgleichsmandate für alle anderen Parteien "neutralisiert". Durch diese Vorgehensweise - die es beispielsweise bei Landtagswahlen in Sachsen schon lange gibt - wird sichergestellt, dass die Sitzverteilung im Bundestag auch tatsächlich dem Gesamtergebnis der Wahl entspricht. Der Bundestag wird damit ausschließlich nach dem Zweitstimmenergebnis besetzt. Das bisher personalisierte Verhältniswahlrecht entwickelt sich mehr zur reinen Verhältniswahl.

Die Zusammensetzung des Bundestages nach dem neuen Wahlrecht wird den Wählerwillen deutlicher widerspiegeln als bisher, da die Größenverhältnisse der Fraktionen zueinander auch dann erhalten bleiben, wenn eine Partei sehr viele Überhangmandate bekommt. Auf der anderen Seite erhöht sich durch Überhang- und Ausgleichsmandate die Anzahl der Abgeordneten im Deutschen Bundestag, was durchaus umstritten ist. Da die Wahlrechtsreform unter erheblichem Zeitdruck vonstattengegangen ist und natürlich auch im Wahlsystem die Interessen der größeren Parteien denen der kleineren Parteien gegenüberstehen, handelt es sich nicht um den von vielen erhofften "großen Wurf". Wahlsystemvarianten, die die Wahlkreiseinteilung, das Prinzip der Landeslisten oder die Existenz von Überhangmandaten in Frage gestellt hätten, standen nicht zur Diskussion, so dass zu erwarten ist, dass das Wahlrecht auch für künftige Bundesregierungen noch eine "Baustelle" bleiben wird.