Kreistagswahl | gewählt werden die Kreisräte, die den Kreistag bilden |
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Dauer der Wahlperiode | 5 Jahre |
Anzahl der Sitze | nach Einwohnerzahl des Landkreises |
Wahlsystem | Verhältniswahl |
Stimmenanzahl | 3 pro Wähler |
wählen dürfen | alle Deutschen und EU-Bürger,die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens 3 Monaten im Landkreis haben |
gewählt werden dürfen | alle Deutschen und EU-Bürger,die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens 3 Monaten im Landkreis haben |
Wer wird gewählt?
Bei den Kreistagswahlen bestimmen die Wähler, wer als Kreisrat dem Kreistag des jeweiligen Landkreises angehören soll. Der Kreistag setzt sich zusammen aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem des Kreistages. Er wird jedoch in gesonderten Wahlen ermittelt (siehe Landratswahlen).
In der Sächsischen Landkreisordnung ist festgelegt: „Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan des Landkreises.“ Damit ist der Kreistag das zentrale Entscheidungsgremium auf Kreisebene. Die Landkreise erfüllen überörtliche kommunale Aufgaben, beispielsweise schaffen sie öffentliche Einrichtungen wie z.B. Ämter, die für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner wichtig sind.
Kandidaten, die sich bei Kreistagswahlen zur Wahl stellen wollen, müssen ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Monaten im Landkreis wohnen; dies gilt auch für Bürger anderer EU-Staaten. Die Sitzstärke der Kreistage, also die Anzahl an gewählten Kreisräten bemisst sich nach der Einwohnerzahl der Landkreise:
- 74 Kreisräte bei bis zu 180.000 Einwohnern
- 80 Kreisräte bei bis zu 220.000 Einwohnern (Nordsachsen)
- 86 Kreisräte bei bis zu 260.000 Einwohnern (Vogtland, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis Leipzig, Meißen, Görlitz)
- 92 Kreisräte bei bis zu 300.000 Einwohnern
- 98 Kreisräte bei mehr als 300.000 Einwohnern (Zwickau, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Bautzen)
Der Bevölkerungsrückgang in vielen sächsischen ländlichen Regionen hat bereits zu einer personellen Verkleinerung von drei Kreistagen geführt.
Wann wird gewählt?
Das Kommunalwahlgesetz sieht vor, dass Kreistags- und Gemeinderatswahlen möglichst gleichzeitig stattfinden sollen. Die nächste Kreistagswahl findet zusammen mit den Wahlen zu den übrigen Kommunalparlamenten und dem Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 statt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt ist jeder Deutsche oder EU-Bürger, der seinen Wohnsitz seit mindestens drei Monaten im Landkreis hat. Unterhält ein Bürger mehrere Wohnsitze, so besteht das Wahlrecht nur am Hauptwohnsitz.
Wer wird gewählt?
Kandidaten, die sich bei Kreistagswahlen zur Wahl stellen wollen, müssen ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Monaten im Landkreis wohnen; dies gilt auch für Bürger anderer EU-Staaten. Die Sitzstärke der Kreistage, also die Anzahl an gewählten Kreisräten bemisst sich nach der Einwohnerzahl der Landkreise:
- 74 Kreisräte bei bis zu 180.000 Einwohnern
- 80 Kreisräte bei bis zu 220.000 Einwohnern (Nordsachsen)
- 86 Kreisräte bei bis zu 260.000 Einwohnern (Vogtland, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge)
- 92 Kreisräte bei bis zu 300.000 Einwohnern (Landkreis Leipzig, Meißen, Görlitz)
- 98 Kreisräte bei mehr als 300.000 Einwohnern (Zwickau, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Bautzen).
Der vorausgesagte Bevölkerungsrückgang in den sächsischen ländlichen Regionen wird zu einer zukünftigen Verkleinerung vieler Kreistage führen.
Wie wird gewählt?
Die Mitglieder der Kreistage werden auf dem Wege der Verhältniswahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Gemeinderatswahl. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen: Hierbei können drei oder weniger Kandidaten eine bis drei Stimmen erhalten. Sollte nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag vorliegen, kann der Wähler auch eine wählbare Person benennen und ihr das Vertrauen durch Ankreuzen aussprechen.
Wahlergebnisse
Alle Wahlergebnisse, offizielle Termine und weitere Statistiken rund um die Kommunalwahlen in Sachsen finden Sie auf wahlen.sachsen.de