Erste parlamentarische Demokratie in Deutschland

Die Weimarer Republik war die erste parlamentarische Demokratie auf deutschen Boden. Sie wird deshalb seit 1949 immer wieder mit der Bundesrepublik verglichen, insbesondere die Verfassung von Weimar mit dem Grundgesetz von 1949. Um sich ein angemessenes Urteil über die Weimarer Republik bilden zu können, sollte man jedoch das spätere Scheitern der Republik und die Geschichte des Dritten Reiches nicht zum Leitfaden nehmen. Ob sich eine demokratische Verfassungsordnung überhaupt gegen den massiven Widerstand großer Bevölkerungsteile behaupten kann, ist schwer einzuschätzen. Vielmehr muss die Frage gestellt werden, ob ein modernes demokratisches System nicht immer einen entsprechenden gesellschaftlichen Entwicklungsstand voraussetzt, um erfolgreich zu sein.

Weimarer Verfassung: rückblickendes Urteil

Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919, bekannt als Weimarer Reichsverfassung, wird zumeist im Vergleich mit der späteren Entwicklung der deutschen Geschichte beurteilt. Dies hat dazu geführt, dass die Verfassungsbestimmungen eher negativ bewertet werden. Der Weimarer Verfassung wird man mit dieser rückblickenden Betrachtung kaum gerecht. So steht die Frage im Raum, bis zu welchem Grade eine Verfassung die demokratische Staatsform sichern kann.

Wichtige Verfassungsregelungen waren:

  1. Die relativ schwache Stellung der Länder gegenüber dem Reich im Unterschied zum Kaiserreich. So waren zum Beispiel die Länder finanziell hinsichtlich der Steuereinnahmen von der Reichsebene abhängig.
  2. Das Übergewicht Preußens, das aufgrund seiner Größe bezüglich Fläche und Einwohnerzahl eine sehr dominante Stellung einnahm. Dies wurde durch die Verfassung (mit Ausnahme des Reichsrats) nicht gemildert.
  3. Die Direktwahl des Reichspräsidenten: Die starke Stellung des Reichspräsidenten resultierte unter anderem aus der Direktwahl, dem Oberbefehl über die Reichswehr und seinen besonderen Befugnissen im Krisenfall. So entwickelte sich das Amt zum autoritären Kaiserersatz.
  4. Das relativ hürdenfreie Auflösungsrecht des Reichstags.
  5. Reichskanzler und Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und benötigen lediglich das „passive“ Vertrauen des Reichstags. Die Mehrheit des Reichstags konnte dem Reichskanzler das Vertrauen entziehen, er wurde aber nicht vom Reichstag gewählt.
  6. Kein Verfassungsgericht: Prinzipiell unterlagen alle Rechtsgarantien der Zustimmung des Reichstags. Mit Zwei-Drittel-Mehrheit konnten alle Verfassungsbestimmungen geändert werden.
  7. Volksentscheide: Zu jedem Gesetzesvorhaben konnte ein Volksentscheid durchgeführt werden.