Funktionen

Der Landtag ist eine vom Volk in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen für die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählte Vertretungskörperschaft (siehe Artikel 39 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung) und hat in der Regel 120 Abgeordneten (zuzüglich eventueller Überhangmandate). Zudem ist er Verfassungsorgan mit legislativer Funktion. Konkret übernimmt der Landtag vor allem folgende Aufgaben:

  • Wahl des Ministerpräsidenten (siehe Punkt 1)
  • Gesetzgebung (Verabschiedung von Gesetzen einschließlich des Staatshaushaltes, d.h. Budgetrecht; siehe Punkt 2)
  • Kontrolle der Staatsregierung und der Verwaltung (siehe Punkt 3)
  • Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Ausländerbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten

Wahl des Ministerpräsidenten

Die Abgeordneten des Landtages wählen den Ministerpräsidenten mit absoluter Mehrheit in der Regel einmal zu Beginn jeder Legislaturperiode, d.h. nach den Landtagswahlen bzw. nach Abschluss der zur Mehrheitsbildung gegebenenfalls nötigen Koalitionsverhandlungen. Auf diese Weise wird gleichsam die Staatsregierung ins Amt gebracht, wobei das Ergebnis der Landtagswahl bedingt, welche Partei(en) über die Parlamentsmehrheit verfügen und insofern den Ministerpräsidenten wählen und damit die Regierungsverantwortung übernehmen können. Zugleich kann sich das "Regierungslager" dann für die Dauer der Legislaturperiode auf die eigene Parlamentsmehrheit stützen, d.h. die Gesetzesvorlagen der Regierung werden in aller Regel eine Mehrheit im Parlament finden, sodass die Regierungspolitik im Landtag meist problemlos durchgesetzt werden kann.

Generell ist zur Funktionsweise des „parlamentarischen Regierungssystems“ festzuhalten: Das Volk wählt nicht die Regierung, sondern es wählt lediglich das Parlament, welches dann seinerseits den Regierungschef bzw. die Regierungschefin (d.h. für Sachsen: den Ministerpräsidenten bzw. die Ministerpräsidentin) wählt, der/die dann die Fachminister und somit die Zusammensetzung des Kabinetts bestimmt. Die Gewaltenverschränkung zwischen Legislative und Exekutive bedingt, dass die sächsischen Staatsminister zugleich auch Parlamentsabgeordnete sein können (und in der Praxis auch ganz überwiegend tatsächlich sind). Allerdings entscheidet bei Koalitionsregierungen jede beteiligte Regierungspartei selbst über die Besetzung "ihrer" Ministerämter (gemäß der zuvor ausgehandelten und im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ressortverteilung).

Seit dem 13. Dezember 2017 ist Michael Kretschmer (CDU) Ministerpräsident Sachsens.

Gesetzgebung

Aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Aufteilung der legislativen Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern wird der Sächsische Landtag vor allem in denjenigen Politikbereichen gesetzgeberisch tätig, in denen der Bund kaum oder gar nicht mitbestimmen darf. Es sind vor allem folgende Bereiche:

  • Schulwesen sowie weitere kulturelle Angelegenheiten („Kultushoheit des Landes“),
  • Hochschulwesen,
  • Presse, Hörfunk und Fernsehen,
  • Gesundheitswesen,
  • Kommunalwesen,
  • Polizeirecht und Ordnungswesen,
  • Recht des öffentlichen Dienstes.

Gesetzentwürfe können u.a. von der Staatsregierung und aus der Mitte des Landtages eingebracht werden (siehe Landesverfassung, Art. 70 (1) und Geschäftsordnung des Landtages, §§ 42-47). Am Ende eines festgelegten, oft mehrstufigen Beratungsverfahrens (siehe Abb. 3) steht die Schlussabstimmung im Plenum. Der Landtagspräsident leitet Gesetzesbeschlüsse des Landtages zunächst der Staatsregierung zu, wo sie durch Ministerpräsidenten und zuständigen Fachminister gegengezeichnet werden. Anschließend fertigt er sie dann aus, bevor sie im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden.

Von besonderer Bedeutung ist das Budgetrecht des Landtages, einem klassischen Parlamentsrecht: Mit der Verabschiedung des Staatshaushaltes bestimmen und begrenzen die Abgeordneten den finanziellen Handlungsrahmen der Staatsregierung. In Sachsen wird seit 1999 alle zwei Jahre ein Doppelhaushalt aufgestellt.

Gang der Gesetzgebung (Info-Grafik; größere Ansicht: bitte auf das Bild klicken!)

Regierungskontrolle

Ein starkes Machtinstrument des Landtages zur Ausübung seiner Regierungskontrollfunktion läge theoretisch darin, dass er wichtigen Gesetzesvorlagen der Staatsregierung (z.B. dem wichtigen Haushaltsgesetz) die Zustimmung verweigerte oder diese an Bedingungen knüpfte. Dies kommt in der Praxis jedoch fast nie vor, da zum einen die mehrheitsführende(n) Fraktion(en) der Regierungspartei(en) die Regierungspolitik unterstützen und da es zum anderen den Oppositionsparteien eben an jener Parlamentsmehrheit mangelt, mit denen sie Regierungsvorlagen zu Fall bringen bzw. eigene Gesetze durchbringen könnten. Stattdessen vollzieht sich Regierungskontrolle vor allem auf zwei anderen Wegen:

  1. Die Fraktionen der Regierungsparteien kontrollieren die Regierung dadurch, dass sie - oft intern und nur begrenzt öffentlich sichtbar - schon im Vorfeld Einfluss auf den Inhalt und die Formulierung geplanter Gesetzesvorhaben nehmen.
  2. Die Oppositionsfraktionen können indirekt mittels der Erzeugung öffentlichen Drucks versuchen, kontrollierenden Einfluss auf die Regierungspolitik zu nehmen. Neben eigenen Gesetzesentwürfen sowie ihren Redebeiträgen in Parlamentsdebatten benutzen die Abgeordneten der Oppositionsfraktionen hierzu vor allem das Mittel der parlamentarischen Anfragen (welche die Staatsregierung beantworten muss) sowie der Pressenutzung zur möglichst öffentlichkeitswirksamen Kritik am Regierungshandeln. Dadurch soll die Staatsregierung bzw. das Regierungslager aus Sorge um mögliche Stimmenverluste bei kommenden Wahlen inhaltlich einlenken.