Zahlen zu Flucht weltweit

Neue und andauernde Krisen und Konflikte lassen die Geflüchtetenzahlen weltweit ansteigen. Der UNHCR, der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, ist für den Schutz von fliehenden und staatenlosen Menschen weltweit verantwortlich. Jährlich veröffentlicht der UNHCR in seinem Jahresbericht neue Zahlen zum Thema Flucht weltweit (alle folgende Zahlen sind aus dem Bericht von 2018).

Ende des Jahres 2018 waren 70,8 Millionen Menschen weltweit auf der Flucht. 25,9 Millionen dieser Menschen sind Flüchtlinge, die vor Konflikten, Verfolgung oder schweren Menschenrechtsverletzungen aus ihrer Heimat flohen. Mehr als die Hälfte der Flüchtlinge weltweit sind Kinder unter 18 Jahren. 41,3 Millionen Menschen sind Binnenvertriebene (= Menschen, die innerhalb ihres Landes auf der Flucht sind). 3,5 Millionen Menschen unter den 70,8 Millionen sind Asylsuchende. 

Die meisten Geflüchteten stammen 2018 aus Syrien (6,7 Mio.), Afghanistan (2,7 Mio.) und Südsudan (2,3 Mio.). Hauptaufnahmeländer sind 2018 die Türkei (3,7 Mio.), Pakistan (1,4 Mio.) sowie Uganda (1,2 Mio.).

Wie ist die aktuelle Situation? (2019)

Zum Stichtag 31. Mai 2019 lebten in Sachsen insgesamt 23.125 Asylbewerber (Asylbewerber im Verfahren sowie abgelehnte Asylbewerber). Davon hielten sich 1.784 Personen in den Erstaufnahme-Einrichtungen (EAE) des Freistaates auf. 12.322 Asylbewerber lebten in Sachsen im Verfahren in den Kommunen. Zum gleichen Stichtag lebten außerdem 9.077 Menschen nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages als vollziehbar Ausreisepflichtige in Sachsen.

Die Zahl der Asylanträge in Sachsen hat sich in den letzten Jahren sehr verändert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat für den Bereich Sachsen für das Jahr 2015 insgesamt 28.317 und für das Jahr 2016 rund 24.684 Erst- und Folgeantragsteller registriert. Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 wurden 8.513 Erst- und Folgeanträge im Freistaat Sachsen gestellt. 2018 waren es hingegen 8.696 Anträge. 

Bis zum Stichtag 31. Mai 2019 wurden 2.715 Erst- und Folgeanträge gestellt.

Wer hat ein Recht auf Asyl?

Jeder Antrag auf Asyl wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes (AsylVerfG) hin überprüft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot.

Während des laufenden Asylverfahrens erhalten die Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung. Die Asylbewerber dürfen sich im gesamten Bundesgebiet aufhalten. Die Aufenthaltsgestattung ist so lange gültig, bis über den Asylantrag entschieden wurden ist.

(1) Asylberechtigung

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn essentielle Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt. Diese Rechtsverletzung grenzt den Einzelnen in ihrer Intensität  von der übergreifenden Friedensordnung des Staates aus. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne. Als Asylberechtigter wird nicht anerkannt, wer über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Mitgliedstaaten der EU, Norwegen, Schweiz). Das Asylverfahren ist dann in diesen Ländern durchzuführen.

(2) Flüchtlingsschutz

Flüchtlingsschutz genießen Personen, denen aus völkerrechtlichen, dringenden humanitären oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland der Aufenthalt in Deutschland gewährt wird. Zu dieser Gruppe gehören u.a. syrische Schutzbedürftige, denen aufgrund einer Anordnung des Bundes oder eines Landes die Einreise in das Bundesgebiet gestattet und denen sofort eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.

(3) Subsidiärer Schutz

Subsidiär Schutzberechtigter ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und er den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden gilt u.a. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(4) Abschiebeverbot

Ein Abschiebeverbot besteht, wenn die Abschiebung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Wie lange dauert ein Asylverfahren?

Im Durchschnitt brauchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in letzten Quartal 2018 sechs Monate für ein Asylverfahren. 'Im Durchschnitt' bedeutet, dass es bei manchen Behörden durchaus länger oder kürzer dauern kann. Wie lange Geflüchtete auf einen Asylbescheid warten, hängt stark vom Herkunftsland ab. So dauerten im Herbst 2018 die Verfahren von Menschen aus Pakistan etwa neun Monate, während Afghanen siebeneinhalb Monate warteten. Besonders lang dauern derzeit auch die Asylverfahren von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten: Im Herbst 2018 lagen die Bearbeitungszeiten bei durchschnittlich fast acht Monaten.

Unterbringung von Geflüchteten in Sachsen

Die Unterbringung der Geflüchteten innerhalb Deutschlands ist formal nach dem Königsteiner Schlüssel geregelt, welcher die Bevölkerungszahl und die Wirtschaftskraft berücksichtigt. Der Königsteiner Schlüssel wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder festgelegt. Der Freistaat Sachsen ist nach dem Königsteiner Schlüssel verpflichtet, rund 5,1 Prozent der nach Deutschland kommenden Menschen aufzunehmen.

Die landesinterne Verteilung in Sachsen auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet.

Folgende Verteilungsquoten ergaben sich 2018: 

Kreisfreie StädteAnteil für 2018
Chemnitz, Stadt

6,00%

Dresden, Stadt

13,40%

Leipzig, Stadt

14,10%

Landkreise 
Erzgebirgskreis

8,40%

Zwickau

7,90%

Mittelsachsen

7,60%

Bautzen

7,40%

Görlitz

6,30%

Leipzig

6,30%

Sächsische Schweiz/Osterzgebirge

6,00%

Meißen

6,00%

Vogtlandkreis

5,60%

Nordsachsen

4,90%

Aus welchen Ländern stammen die Asylsuchenden in Sachsen?

In den ersten fünf Monaten des Jahres 2019 wurden im Freistaat Sachsen 2.715 Personen aufgenommen. 

Die zehn Hauptherkunftsländer zum Stichtag 31.05.2019 waren: 

1. Georgien

305

2. Venezuela

251

3. Syrien

246

4. Irak

178

5. Russische Föderation

161

6. Pakistan

141

7. Nigeria

133

8. Türkei 

124

9. Iran

111

10. Afghanistan

108

Wie hoch ist der Betrag, den die Kommunen für die Versorgung der Asylsuchenden erhalten?

Nach §10 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 erstattet der Freistaat den Landkreisen und Kreisfreien Städten die für die Aufnahme und Unterbringung der Asylsuchenden entstehenden Kosten in Form einer Pro-Kopf-Pauschale. Die Finanzierung der Asylbewerberheime bzw. der dezentralen Unterbringung soll eine funktionelle, sichere und menschenwürdige Unterbringung ermöglichen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte beteiligen sich mit eigenen Beiträgen an der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber und Geduldeten, beispielsweise durch die Finanzierung der schulischen Integration der Kinder, durch Beiträge zu Krankheitskosten oder auch durch Zuschüsse für Unterbringung und soziale Betreuung von Asylbewerbern. Die meisten Asylbewerberheime in Sachsen werden privat von Drittanbietern betrieben, die nach öffentlichen Ausschreibungen den Zuschlag bekommen haben.

2017 erhielten die Landkreise und Kreisfreien Städte rund 330 Euro pro Person, für 2018 waren es 500 Euro. Für 2019 wurde eine pauschalierte Erstattungslösung vereinbart, wonach der Freistaat 90 Prozent und die Kommunen 10 Prozent der Kosten übernehmen.

Welche Geld- und Sachleistungen erhalten Asylbewerber?

Jeder alleinstehende Erwachsene erhält 359 EUR im Monat. Dieser Betrag umfasst neben 216 EUR für Ernährung, Kleidung und Gebrachs- und Verbrauchsgüter einen Bargeldbedarf von 143 EUR. 

Die Kosten für Wohnung und Heizung sowie für Hausrat werden zusätzlich übernommen.

Dürfen Asylbewerber arbeiten?

Geflüchtete dürfen grundsätzlich dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung vermerkt hat.

In den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland ist es Asylsuchenden und Flüchtlingen nicht erlaubt zu arbeiten. Bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG mit Asylantragstellung nach dem 31.8.2015 gilt allerdings ein generelles Beschäftigungsverbot.

Im laufenden Asylverfahren dürfen Asylbewerber unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 AsylG arbeiten. Das bedeutet: die Ausübung einer Beschäftigung kann durch die Ausländerbehörde erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat (in manchen Fällen muss die BA nicht zustimmen). In diesem Zusammenhang führt die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Vorrangprüfung durch. Dabei wird anhand der Arbeitsmarktlage geprüft, ob die betreffende Stelle durch einen Deutschen oder EU-Bürger besetzt werden kann.

Asylberechtigte und anerkannte Geflüchtete verfügen über eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und können damit einer Beschäftigung bzw. Ausbildung nachgehen. Sie benötigen weder die Zustimmung der Ausländerbehörde noch der Bundesagentur für Arbeit.

Personen, bei denen durch das BAMF ein Abschiebeverbot festgestellt wurde (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), kann durch die Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

Stand: November 2019

Quellen: Staatsregierung, Sächsischer Ausländerbeauftragter, ZEIT